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Famulatur
Famulatur
"Endgültige Regelung der Famulatur in klinisch-theoretischen Einrichtungen."Entsprechend einer Information des Landesprüfungsamtes vom 06.12.2004 wird in Bayern eine Famulatur in einer klinisch-theoretischen Einrichtung als Wahlfamulatur im Sinne des § 7 Abs 1 Nr. 3 der neuen Approbationsordnung anerkannt.
Zur Erklärung:
Die viermonatige Famulatur kann sich wie folgt zusammensetzen:
- ein Monat Famulatur in einer geeigneten ärztlichen Praxis oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung (Pflicht)
- zwei Monate Famulatur in einem Krankenhaus (Pflicht)
-
ein Monat Famulatur in einer klinisch-theoretischen Einrichtung der LMU (Wahlfamulatur). Demnach kann die Famulatur (auch künftig) an folgenden Universitätsinstituten abgeleistet werden:
- Arbeitsmedizin
- Humangenetik
- Klinische Chemie
- Klinische Immunologie
- Klinische Pharmakologie
- Mikrobiologie
- Pathologie
- Radiologie
- Rechtsmedizin
- Virologie
Eine Famulatur an klinisch-theoretischen Einrichtungen ausserhalb der LMU, insbesondere im Ausland, ist nicht zulässig.
gez. Prof. Reincke (Studiendekan)
