News
06.08.2010
Berufshaftpflichtversicherung ab 01.10.2010
Bitte beachten Sie, dass die Änderung der Rechtslage des Bayerischen Hochschulgesetztes vom 23.05.06 Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung hat. Mit Wirkung zum 01.102010 ist es für Studierende nicht mehr verpflichtend vor Beginn des Studiums eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das Dekanat der Medizinischen Fakultät empfiehlt Ihnen jedoch ausdrücklich sich gegen das Risiko für durch Sie verursachte Personen- und Sachschäden zu versichern. Die Universität haftet nicht für entsprechende Schäden.
15.04.2010
PJ-Harvard Auswahlverfahren
Informationen zum Harvard-Auswahlverfahren finden Sie auf folgender Homepage:
08.04.2010
Neuer Leistungsnachweis Palliativmedizin Q13 ab SoSe 2012
Liebe Studierende,zu Ihrer Information möchten wir Ihnen mitteilen, dass ab dem WiSe 2012 zum ersten Mal der Leistungsnachweis Palliativmedizin Q13 erstellt und ausgegeben wird. Dies betrifft die Studierenden, die sich zum Wintersemester 2010/11 in Modul 1 befinden. Für die Zulassung zum Praktischen Jahr wird der Leistungsnachweis das erste mal zum PJ August 2013 abverlangt, sowie zur Anmeldung zum 2. Abschnitt der ärztlichen Prüfung im Herbst 2014.
04.02.2010
Fehlzeitenregelung im PJ
Gemäß § 3 Abs. 3 ÄAppO werden Fehlzeiten wegen Urlaub, Krankheiten, Erziehungszeiten, oder sonstige Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen (= 4 Wochen) auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die über die 20 Fehltage hinausgehenden Fehlzeiten sind nachzuholen. Besteht ein wichtiger Grund (z. B. Schwangerschaft, längere Krankheit), der eine längere Unterbrechung zur Folge hat, können bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anerkannt werden, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.Die freiwillige Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung während der Fehlzeiten ist möglich, die Zahl der Fehlzeiten erhöht sich dadurch nicht auf 5 Wochen!
Gemäß § 3 Abs. 5 ÄAppO ist eine regelmäßige und ordnungsgemäße Ableistung des PJ bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigung nachzuweisen. Bei der Nichtbescheinigung kann es sein, dass der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
22.10.2009
Änderungen der Termine des Tertialbeginns
Bitte beachten Sie, dass sich die Termine des Tertialbeginns geändert haben, es betrifft folgende PJ-Zeiten:- August 2010
- Februar 2011
- August 2011
Der Grund dafür ist, dass mehr Zeit benötigt wird, um die Prüfungsergebnisse, die für die PJ-Zulassung notwendig sind, liefern zu können.
Wenn Sie bereits ein externes Tertial an Hand der ursprünglichen Tertialtermine organisiert haben, versuchen Sie bitte, Ihre Termine an die neuen Termine anzupassen. Falls dies nicht möglich ist, sollte es dennoch kein Problem sein, wenn das PJ innerhalb 52 zusammenhängender Wochen absolviert wird. Für die Regelungen, die die Anerkennung von externen Tertialen betreffen, ist nach wie vor das Prüfungsamt zuständig.
Für Fragen und Probleme jeglicher Art steht das Dekanat jederzeit zur Verfügung unter praktisches-jahr@mecum-online.de
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Studiendekanat
09.04.2009
Anerkennung von Famulaturen bei Prüfungsamt
Liebe Studierende,bitte beachten Sie die Anerkennungstermine der Famulaturen bei dem Prüfungsamt.
Sollten Famulaturen aus dem Ausland nicht rechtzeitig zum PJ Anmeldeschluss vom Prüfungsamt anerkannt worden sein, dann können Sie nicht zum PJ zugelassen werden.
01.01.2007
Splitting innerhalb eines Tertiales:
Folgende Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft:"Ausbildungsabschnitte können an einer ausländischen Universität oder einem dieser Universität zugeordneten Lehrkrankenhaus abgeleistet werden, sofern eine gleichwertige Ausbildung gewährleistet ist. Über die Anerkennung entscheidet das Landesprüfungsamt. Wird ein Ausbildungsabschnitt an einer ausländischen Universität oder einem dieser Universität zugeordneten Lehrkrankenhaus abgeleistet, kann ein Ausbildungsabschnitt in zwei Teile geteilt werden, wobei die einzelnen Abschnitte jeweils 8 Wochen betragen müssen und die jeweils anderen 8 Wochen in einer Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 zu absolvieren sind."
