Wichtige Informationen zu den Übergangsregelungen für alle Semester
Sehr wichtige Informationen zu den Übergangsregelungender neuen Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO)
und zu den Äquivalenzbestätigungen für ?Alt-Scheine?
Herausgegeben am 22. 12. 2003
durch das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät der LMU München.
!!!!!!!! Bitte genau durchlesen !!!!!!!!
A) Informationen für Studierende,
- die sich im WiSe 2003/04 im 5. Semester (1. Klinisches Semester) befinden
- die sich im WiSe 2003/04 im 6. Semester (2. Klinisches Semester) befinden
- die sich im WiSe 2003/04 im 7. Semester (3. Klinisches Semester) oder in höheren Semestern befinden, aber den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter Ärztlicher Approbationsordnung (ÄAppO) noch nicht abgelegt haben.
Rechtliche Situation:
Studierende, die zum 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung (= "Physikum") nach alter ÄAppO bestanden, aber den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (= "1. Staatsexamen") nach alter ÄAppO noch nicht abgelegt bzw. bestanden haben, müssen ihr Medizinstudium auf jeden Fall mit dem 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO beenden.Voraussetzungen für die Teilnahme am 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO sind die in § 27 der neuen ÄAppO aufgeführten Leistungsnachweise (Scheine), der Nachweis über die Ableistung einer viermonatigen Famulatur und die erfolgreiche Absolvierung des Praktischen Jahres. Außerdem müssen die Studierenden, die ihr Klinisches Studium nach den Regeln der alten ÄAppO begonnen haben, es aber nach den Regeln der neuen ÄAppO beenden müssen, das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach alter ÄAppO nachweisen.
Scheine, die im Klinischen Studienabschnitt nach den Regeln der alten ÄAppO erworben worden sind (= "Alt-Scheine"), können nicht ohne weiteres zur Anmeldung für den 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO vorgelegt werden. Für diese Scheine stellt das Studiendekanat Äquivalenzbestätigungen aus, die dann vom Landesprüfungsamt anerkannt werden müssen. Äquivalenzbestätigungen werden aber nur dann ausgestellt, wenn die Leistungen, die zum Erwerb des Alt-Scheines erbracht werden mußten, den Leistungen, die für den entsprechenden Schein nach neuer ÄAppO gefordert werden, gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, dann müssen die Studierenden Zusatzleistungen (Anpassungskurse) erbringen, um die Äquivalenbestätigung zu erhalten.
Scheine nach § 27 neuer ÄAppO, die im Klinischen Studienabschnitt nach den Regeln der alten ÄAppO nicht gemacht werden konnten, weil die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht vorgesehen waren (z.B. Querschnittsfächer und Blockpraktika), müssen nachträglich erworben werden.
Neue Entwicklungen:
Am Donnerstag, den 18. 12. 2003, hat in der Regierung von Oberbayern ein Treffen der Medizin-Studiendekane aller bayerischen Universitäten mit dem Landesprüfungsamt für Humanmedizin in Bayern stattgefunden. Bei diesem Treffen hat sich folgendes ergeben:- Das Bundesgesundheitsministerium und die Landesprüfungsämter sind der Auffassung, dass Studierende, die die Ärztliche Vorprüfung nach altem Recht vor dem 1. 10. 2003 bestanden, den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO aber noch nicht abgelegt bzw. bestanden haben, diese letzt genannte Prüfung nicht machen müssen.
- Das Landesprüfungsamt hat ein Schreiben aus dem Bundesgesundheitsministerium vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das Bundesgesundheitsministerium strenge Kriterien für die Ausstellung von Äquivalenzbestätigungen verlangt. Die Alt-Scheine können nur dann als äquivalent anerkannt werden, wenn die zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen nach Inhalt, zeitlichem Umfang, Anteil an praktischen Übungen und Art der Prüfung den entsprechenden Lehrveranstaltungen nach neuer ÄAppO gleichwertig sind.
- Das Bestehen des 1. Abschnittes der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO wird bei der Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen nicht positiv angerechnet. Das heißt, alle Studierenden, gleichgültig ob sie den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO gemacht und bestanden haben oder nicht, müssen für alle erworbenen Alt-Scheine Äquivalenzbestätigungen vorlegen.
Der für die Zusatzleistungen notwendige Zeitaufwand kann dann deutlich verringert werden, wenn die Studierenden so früh wie möglich ihr Studium nach den Vorschriften der neuen ÄAppO fortsetzen. Zudem würden die Fakultäten und Kliniken sehr stark entlastet werden.
Man hat sich deshalb auf ein Vorgehen geeinigt, das den gemeinsamen Festlegungen der Landesprüfungsämter entspricht.
In den "Informationen zur Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2003" findet man unter "Anwendung der Übergangsregelungen im Einzelnen; 2. Fallgruppe; Alternative 2" folgende Regelung:
" Der Studierende möchte M 1 - alt - [= 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO] nicht ablegen und die Ausbildung entsprechend der neuen ÄAppO fortsetzen:
Diese Studierenden können bereits ab 01. 10. 2003 ihr klinisches Studium nach der neuen Approbationsordnung beginnen bzw. fortsetzen und ab diesem Zeitpunkt die neuen benoteten Leistungsnachweise nach § 27 Abs. 1 - 4 ÄAppO erwerben, sofern die Universitäten diese bereits ab dem WS 03/04 anbieten. Diese Studierenden könnten frühestens ab dem WS 05/06 ins Praktische Jahr nach neuem Recht eintreten und sich ab Ende SS 2006 zur Prüfung M 2 - neu - [= 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO] anmelden".
Da die Medizinische Fakultät der LMU München ab dem SoSe 2004 Unterrichtsveranstaltungen nach der neuen Approbationsordnung anbietet, wird das Studiendekanat - im Konsens mit den anderen Medizin-Studiendekanen Bayerns und dem Landesprüfungsamt Bayern - nach folgenden Regeln verfahren.
Diese gelten für Studierende,
- die sich im WiSe 2003/04 im 5. Semester (1. Klinisches Semester) befinden,
- die sich im WiSe 2003/04 im 6. Semester (2. Klinisches Semester) befinden,
- die sich im WiSe 2003/04 im 7. Semester (3. Klinisches Semester) oder in höheren Semestern befinden, aber den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO noch nicht abgelegt haben.
1. Studierenden, die die Ärztliche Vorprüfung nach alter ÄAppO vor dem 1. 10. 2003 bestanden, aber den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO noch nicht abgelegt bzw. bestanden haben, steht es frei, die letzt genannte Prüfung zu machen (bzw. zu wiederholen) oder nicht.
2. Studierende, die sich im WiSe 2003/04 im 5. Semester (= 1. Klinisches Semester) befinden, setzen ihr Studium im SoSe 2004 nach der neuen ÄAppO fort. Sie beginnen mit Modul I nach MeCuMLMU (siehe Studienordnung für Medizin der LMU München, Anhang 4 und 5)
Diese Gruppe an Studierenden benötigt keine Äquivalenzbestätigungen für Alt-Scheine. Den Studierenden dieser Gruppe steht es selbstverständlich frei, im Herbst 2004 den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO abzulegen. Die hierfür notwendigen Alt-Scheine werden vom Studiendekanat nach Vorlage aller im Klinischen Studienabschnitt erworbenen Scheine ausgestellt.
3. Studierende, die sich im WiSe 2003/04 im 6. Semester (= 2. Klinisches Semester) befinden, setzen ihr Studium im SoSe 2004 nach der neuen ÄAppO fort. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Studierenden den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2004 abgelegt und bestanden haben oder nicht. Sie beginnen mit dem Modul II nach MeCuMLMU (siehe Studienordnung für Medizin der LMU München, Anhang 4 und 5)
Diese Gruppe an Studierenden benötigt Äquivalenzbestätigungen für die Alt-Scheine, die während der ersten beiden klinischen Semester unter alter ÄAppO erworben wurden. Das Studiendekanat wurde vom Landesprüfungsamt aufgefordert, sogenannte Äquivalenzlisten zu erstellen, aus denen hervorgeht, welche Zusatzleistungen für welchen Alt-Schein erbracht werden müssen. Die Äquivalenzlisten müssen vom Fachbereichsrat verabschiedet werden (nächste Sitzung am 28. 1. 2004).
4. Studierende, die sich im WiSe 2003/04 im 7. Semester (= 3. Klinisches Semester) oder in höheren Semestern befinden, aber den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO noch nicht abgelegt oder bestanden haben, benötigen für alle Alt-Scheine, die in den klinischen Studienabschnitten nach alter ÄAppO bisher erworben wurden, Äquivalenzbestätigungen. In der Regel wird diese Gruppe an Studierenden ihr Studium im SoSe 2004 nach der neuen ÄAppO fortsetzen. Allerdings muß hier die Einschränkung gemacht werden, dass dies nur dann möglich ist, wenn genügend Plätze vorhanden sind. Diesen Studierenden wird dringend empfohlen, sich bis spätestens Mitte Februar persönlich im Studiendekanat zu melden (MeCuM-Büro). Wir werden dann nach Überprüfung der bisher erbrachten Studienleistungen entscheiden, ob eine sofortige oder spätere Übernahme in die neue Studienordnung günstiger ist.
B) Informationen für Studierende,
die sich im WiSe 2003/04 im 7. Semester (= 3. Klinisches Semester) oder in höheren Semestern befinden, den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO vor dem 1. 10. 2003 bestanden, den 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach alter ÄAppO aber noch nicht abgelegt bzw. bestanden haben.Grundsätzlich setzen diese Studierenden ihr Studium nach den Regeln der alten ÄAppO fort und beenden ihr Studium nach den Vorschriften der alten ÄAppO.
Zu beachten ist der letzte Termin, bis zu dem der 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht abgelegt werden kann:
1. 10. 2006
Diese Frist ist so zu verstehen, dass die Prüfung bis dahin abgelegt und bestanden sein muß. Wer dies nicht schafft, muß sein Studium mit dem 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO beenden. Allerdings sind dann für die Anmeldung zur Prüfung die Leistungsnachweise nach § 27 der neuen ÄAppO erforderlich. Das heißt, für die Alt-Scheine müssen Äquivalenzbestätigungen ausgestellt und fehlende Scheine, die in der alten ÄAppO nicht vorgesehen waren, müssen nachgeholt werden. Der Zeitumfang für die notwendigen Anpassungskurse und die Nachholkurse beträgt ca. 2 zusätzliche Semester.
Der 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO wird erstmals im Oktober 2006 angeboten.
Für den 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem
C) Informationen für Studierende der Vorklinik (alte ÄAppO),
1. Studierende, die sich im WiSe 2003/04 im 4. Semester oder höher befinden und die Ärztliche Vorprüfung nach alter ÄAppO im Frühjahr 2004 ablegen und bestehen, setzen ihr Studium im SoSe 2004 nach neuer ÄAppO fort. Sie beginnen mit Modul I nach MeCuMLMU (siehe Studienordnung für Medizin der LMU München, Anhang 4 und 5. Diese Gruppe an Studierenden benötigt keine Äquivalenzbestätigungen.2. Studierende, die im WiSe 2003/04 noch nach alter ÄAppO studieren und die Ärztliche Vorprüfung noch nicht abgelegt und bestanden haben (also 2., 3., 4. und eventuell höhere Semester) müssen unbedingt den letzten Termin, bis zu dem die Ärztliche Vorprüfung nach altem Recht abgelegt werden kann, beachten: 30. 04. 2006
Diese Frist ist so zu verstehen, dass die Prüfung bis dahin abgelegt und bestanden sein muß. Wer dies nicht schafft, muß den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer ÄAppO ablegen. Allerdings sind dann für die Anmeldung zur Prüfung die Leistungsnachweise nach der neuen ÄAppO erforderlich. Das heißt, für die Alt-Scheine müssen Äquivalenzbestätigungen ausgestellt werden und fehlende Scheine, die in der alten ÄAppO nicht vorgesehen waren, müssen nachgeholt werden. Der Zeitumfang für die notwendigen Anpassungskurse und die Nachholkurse beträgt voraussichtlich ca. 1-2 zusätzliche Semester.
Prof. Dr. Bernd Sutor
Studiendekan und MeCuM-Beauftragter
